Vogtei: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Vogtei''' bezeichnet man den Machtbereich und den Amtssitz eines Vogts.
Als '''Vogtei''' bezeichnet man den Machtbereich und den Amtssitz eines '''Vogts'''.
Der historische Begriff Vogt (auch Voigt) ist abgeleitet vom mhd. vog(e)t, voit, und letztlich entlehnt aus lat. advocātus‚ der Hinzu-/Herbeigerufene. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adeligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hatte den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung organisieren.
Der historische Begriff Vogt (auch Voigt) ist abgeleitet vom mhd. vog(e)t, voit, und letztlich entlehnt aus lat. advocātus‚ der Hinzu-/Herbeigerufene. Während des Früh- und Hochmittelalters wurden von vielen Kirchen, Klöstern oder Stiften adelige Laien als Vögte eingesetzt, die sie in weltlichen Angelegenheiten vertraten (zum Beispiel vor Gericht), das Kirchengut verwalteten, Steuern einzogen und als Schutzherren die Verteidigung organisieren mussten.
Seit dem Ende des Spätmittelalters wurde der Begriff „Vogtei“ („Vogteilichkeit“) oftmals gleichbedeutend mit niederer Gerichtsbarkeit (niederer Obrigkeit) verwendet.
Teilweise wurde aber der Begriff Vogtei (auch: Vogtey) nur als "Gefälle" (Steuern und Abgaben) interpretiert.<ref>Anton Wilhelm Ertl: ''"Praxis Aurea Von der Niedergerichtbarkeit, Erb-Gericht, vogteylichen Obrigkeit und Hofmarck-Gericht..."'', Band 1, Nördlingen und Frankfut, 1737. S. 16. - [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11221610_00005.html online-Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref>


Das Bistum Bamberg hatte ''"seit seiner Entstehung das Recht der hohen Voigteilichkeit, und konnte die Verwaltung derselben nach Willkür irgendeinem Advocaten oder Voigte übertragen."''<ref>In: J.S. Ersch, J.G. Gruber: ''Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste...'' Erste Section A-G. Leipzig: Brockhaus. 1849. S. 432f. - [http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN354020684|LOG_0275&physid=PHYS_0433 online-Digitalisat der Universität Göttingen]</ref>  
Das Bistum Bamberg hatte ab [[1007]], also ''"seit seiner Entstehung das Recht der hohen Voigteilichkeit, und konnte die Verwaltung derselben nach Willkür irgendeinem Advocaten oder Voigte übertragen."''<ref>In: J.S. Ersch, J.G. Gruber: ''Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste...'' Erste Section A-G. Leipzig: Brockhaus. 1849. S. 432f. - [http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN354020684|LOG_0275&physid=PHYS_0433 online-Digitalisat der Universität Göttingen]</ref>  


Mit dem Aussterben der letzten Bamberger Hochstiftsvögte übernehmen ab [[1200]] die Burggrafen von Nürnberg die weltliche Herrschaft über Fürth.<ref> [http://www.stadtmuseum-fuerth.de/desktopdefault.aspx/tabid-705/1193_read-17750/ Stadtmuseum Fürth]</ref>
Mit dem Aussterben der letzten Bamberger Hochstiftsvögte übernehmen ab [[1200]] die [[Burggraf|Burggrafen]] von Nürnberg die weltliche Herrschaft über Fürth.<ref> [http://www.stadtmuseum-fuerth.de/desktopdefault.aspx/tabid-705/1193_read-17750/ Stadtmuseum Fürth]</ref>


So z. B. übte der Burggraf Friedrich III. die Voigtei vom Jahre 1246 bis 1277 aus.<ref>In: J.S. Ersch, J.G. Gruber: ''Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste...'' Erste Section A-G. Leipzig: Brockhaus. 1849. S. 432f. - [http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN354020684|LOG_0275&physid=PHYS_0433 online-Digitalisat der Universität Göttingen]</ref>
So z. B. übte der Burggraf Friedrich III. die Voigtei vom Jahre 1246 bis 1277 aus.<ref>In: J.S. Ersch, J.G. Gruber: ''Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste...'' Erste Section A-G. Leipzig: Brockhaus. 1849. S. 432f. - [http://gdz.sub.uni-goettingen.de/dms/load/img/?PID=PPN354020684|LOG_0275&physid=PHYS_0433 online-Digitalisat der Universität Göttingen]</ref>

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