Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen

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* vier Eichen an der [[Kapellenruh]] im Rednitzgrund (seit [[1864]])
* vier Eichen an der [[Kapellenruh]] im Rednitzgrund (seit [[1864]])
* Linde am Kirchenweg
* Linde am Kirchenweg
* Stadelner Kiefer beim Steinkreuz
* Stadelner Kiefer beim [[Sühnekreuz|Steinkreuz]]
* Ulme in der Parkstraße
* Ulme in der Parkstraße
* Linde an der Martersäule bei der [[Christkönig-Kirche]] (seit [[1856]])
* Linde an der [[Martersäule]] bei der [[Christkönig-Kirche]] (seit [[1856]])
* Steinbrüche im [[Stadtwald]] auf dem sog. "Cadolzburger Höhenzug"
* Steinbrüche im [[Stadtwald]] auf dem sog. "Cadolzburger Höhenzug"
* 17 Eichen beidseitig des Michelbachtales westlich des Main-Donau-Kanals
* 17 Eichen beidseitig des Michelbachtales westlich des Main-Donau-Kanals

Version vom 10. Dezember 2008, 22:00 Uhr

Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal bestimmt werden.


Fürther Naturdenkmäler

In der Stadt Fürth gibt es 16 Naturdenkmäler, darunter unter anderem:

Städtische Verantwortlichkeiten

Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die Untere Naturschutzbehörde des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem Grünflächenamt.

Strafen

Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Quelle

  • Bericht aus den FN vom 17.März 2007