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:''2. Das im Betrieb beschäftigte Personal muss der jüdischen Rasse angehören. Beschäftigung, auch vorübergehend, von nichtjüdischen Personal hat sofortige staatspolizeiliche Schliessung des Lokals zur Folge. (Die in dem Nürnberger Gesetz gegebenen Ausnahmen für arisches Personal in jüdischen Haushalten - 45 Jahre usw. - kommen für den Wirtchaftsbetrieb nicht in Frage.''
 
:''2. Das im Betrieb beschäftigte Personal muss der jüdischen Rasse angehören. Beschäftigung, auch vorübergehend, von nichtjüdischen Personal hat sofortige staatspolizeiliche Schliessung des Lokals zur Folge. (Die in dem Nürnberger Gesetz gegebenen Ausnahmen für arisches Personal in jüdischen Haushalten - 45 Jahre usw. - kommen für den Wirtchaftsbetrieb nicht in Frage.''
 
:''3. Zur Vermeidung, dass auch andere Gäste als Juden versehentlich zusprechen, ist an gut sichtbarerer Stelle und zu jeder Zeit folgende Kennzeichnung anzubringen: "Jüdische Gaststätte" Durch behördliche Anordnung nur auf Juden beschränkt.
 
:''3. Zur Vermeidung, dass auch andere Gäste als Juden versehentlich zusprechen, ist an gut sichtbarerer Stelle und zu jeder Zeit folgende Kennzeichnung anzubringen: "Jüdische Gaststätte" Durch behördliche Anordnung nur auf Juden beschränkt.
Fürth, den 1. April 1938, Polizeipräsidium Nürnberg-Fürth, Polizeiamt Fürth''<ref>Naomie Blume: Chronik Fürth 1933 - 1945, Skript S. 24</ref>
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:''Fürth, den 1. April 1938, Polizeipräsidium Nürnberg-Fürth, Polizeiamt Fürth''<ref>Naomie Blume: Chronik Fürth 1933 - 1945, Skript S. 24</ref>
    
Nach dem Novemberpogrom am [[9. November]] [[1938]] wurde aus dem Café Monopol eine Küche für Angehörige der jüdischen Kultusgemeinde, zuletzt wurde dort nur noch Essen an empfangsberechtigte Personen verteilt.  
 
Nach dem Novemberpogrom am [[9. November]] [[1938]] wurde aus dem Café Monopol eine Küche für Angehörige der jüdischen Kultusgemeinde, zuletzt wurde dort nur noch Essen an empfangsberechtigte Personen verteilt.  
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