Marktrecht: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Literatur) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Mit der '''Markterhebung''', bekam der Ort Fürth das Marktrecht ("''Markt Fürth''"), von seiner Gründung als [[Königshof Fürth|Königsort]] vom König verliehen. Damit hatte Fürth von Anfang an das königliche Recht Märkte abzuhalten. | Mit der '''Markterhebung''', bekam der Ort Fürth das [[Wikipedia:Marktrecht (historisch)|Marktrecht]] ("''Markt Fürth''"), von seiner Gründung als [[Königshof Fürth|Königsort]] vom König verliehen. Damit hatte Fürth von Anfang an das königliche Recht Märkte abzuhalten. | ||
Fürth verlor sein anfängliches ''Marktrecht'' nach [[1007]] im Zuge von [[Nürnberg]] Erhebung zum neuen Königsort. Fürth erhielt das Marktrecht erst wieder [[1062]] durch König [[Heinrich IV.]] zurück. Fürth ist somit bis zur seiner [[Stadterhebung]] [[1808]] ein Marktflecken. | Fürth verlor sein anfängliches ''Marktrecht'' nach [[1007]] im Zuge von [[Nürnberg]] Erhebung zum neuen Königsort. Fürth erhielt das Marktrecht erst wieder [[1062]] durch König [[Heinrich IV.]] zurück. Fürth ist somit bis zur seiner [[Stadterhebung]] [[1808]] ein Marktflecken. | ||
Zeile 7: | Zeile 5: | ||
Das ''Marktrecht'' war ein sehr wichtiges und bedeutendes Recht - ein bedeutsames wirtschaftlich Recht. | Das ''Marktrecht'' war ein sehr wichtiges und bedeutendes Recht - ein bedeutsames wirtschaftlich Recht. | ||
Das Marktrecht war in der mitteralterlichen Rechtsordnung die Erlaubnis, eines Ortes einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten, auf einem bestimmten Platz, der dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht stand und vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt wurde. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging diese Regalie auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. Das Marktrecht war somit die Vorstufe zu den Stadtrechten. | Das Marktrecht war in der mitteralterlichen Rechtsordnung die Erlaubnis, eines Ortes einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten, auf einem bestimmten Platz, der dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht stand und vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt wurde. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging diese Regalie auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. Das Marktrecht war somit die Vorstufe zu den Stadtrechten.<ref>{{Quelle Wikipedia|Marktrecht_(historisch)}}</ref> | ||
==Literatur== | ==Literatur== | ||
Zeile 14: | Zeile 12: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Grüner Markt]] | * [[Grüner Markt]] | ||
* [[Obstmarkt]] | * [[Obstmarkt]] | ||
Zeile 23: | Zeile 20: | ||
* [[Stadtrecht]] | * [[Stadtrecht]] | ||
* [[Hofmark Fürth]] | * [[Hofmark Fürth]] | ||
==Einzelnachweise== | |||
<references/> | |||
[[Kategorie: Geschichte]] | [[Kategorie: Geschichte]] |
Version vom 8. August 2019, 12:53 Uhr
Mit der Markterhebung, bekam der Ort Fürth das Marktrecht ("Markt Fürth"), von seiner Gründung als Königsort vom König verliehen. Damit hatte Fürth von Anfang an das königliche Recht Märkte abzuhalten.
Fürth verlor sein anfängliches Marktrecht nach 1007 im Zuge von Nürnberg Erhebung zum neuen Königsort. Fürth erhielt das Marktrecht erst wieder 1062 durch König Heinrich IV. zurück. Fürth ist somit bis zur seiner Stadterhebung 1808 ein Marktflecken.
Das Marktrecht war ein sehr wichtiges und bedeutendes Recht - ein bedeutsames wirtschaftlich Recht.
Das Marktrecht war in der mitteralterlichen Rechtsordnung die Erlaubnis, eines Ortes einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten, auf einem bestimmten Platz, der dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht stand und vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt wurde. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging diese Regalie auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. Das Marktrecht war somit die Vorstufe zu den Stadtrechten.[1]
Literatur
- Wolfgang Wießner: Aus der Frühgeschichte Fürths und seiner Umgebung. In: Fürther Heimatblätter, 1939/4, S.25 - 34
- Wilhelm Funk: Zur Stadtentwicklung von Fürth. Königshof - Markt - Stadt. In: Fürther Heimatblätter, 1952/1, S.1 - 20
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Artikel Marktrecht_(historisch) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.