Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen

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==Ehemalige Naturdenkmäler==
==Ehemalige Naturdenkmäler==
* [[Eiche an der Unterfarrnbacher Straße]] (nur noch Torso, nach Rückschnitt abgestorben)
* [[Eiche an der Unterfarrnbacher Straße]] (nur noch Torso, abgestorben)
* [[Linde am Kirchenweg]] in [[Oberfürberg]] (nicht mehr vorhanden, durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt dass eingegangen)
* [[Linde am Kirchenweg]] in [[Oberfürberg]] (nicht mehr vorhanden, durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt dass eingegangen)
* [[Stadelner Kiefer]] in [[Stadeln]] (nicht mehr vorhanden, gefällt wegen Altersschwäche)
* [[Stadelner Kiefer]] in [[Stadeln]] (nicht mehr vorhanden, gefällt wegen Altersschwäche)
== Städtische Verantwortlichkeiten ==
== Städtische Verantwortlichkeiten ==
Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die '''Untere Naturschutzbehörde''' des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem [[Grünflächenamt]].
Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die '''Untere Naturschutzbehörde''' des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem [[Grünflächenamt]].

Version vom 23. Februar 2020, 08:36 Uhr

Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal bestimmt werden.


Fürther Naturdenkmäler

In der Stadt Fürth gibt es aktuell 15 Naturdenkmäler (für weitere zwanzig Bäume wurde in einem Gutachten im Auftrag der Stadt 2019 die Unterschutzstellung empfohlen):

Ehemalige Naturdenkmäler

Städtische Verantwortlichkeiten

Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die Untere Naturschutzbehörde des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem Grünflächenamt.

Strafen

Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Siehe auch

Weblinks

  • Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Na-turdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - online abrufbar

Einzelnachweise