Fehde: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn sie "boshaft beschuldigt wurden", waren hier in Franken auch Frauen dazu berechtigt, ihre Unschuld im Zweikampf zu beweisen. Die Verfahrensart war verschieden, doch gingen diese Kämpfe gelegentlich auch auf Leben und Tod<ref name="JGB">''"Zwei- und Ernstkämpfe der Ritter"'' in Johann Gustav Gottlieb Büsching: "Ritterzeit und Ritterwesen", Band 2, 1823, </ref>
Wenn sie "boshaft beschuldigt wurden", waren hier in Franken auch Frauen dazu berechtigt, ihre Unschuld im Zweikampf zu beweisen. Die Verfahrensart war verschieden, doch gingen diese Kämpfe gelegentlich auch auf Leben und Tod<ref name="JGB">''"Zwei- und Ernstkämpfe der Ritter"'' in Johann Gustav Gottlieb Büsching: "Ritterzeit und Ritterwesen", Band 2, 1823, </ref>


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Version vom 18. November 2014, 13:53 Uhr

Das Rechtsinstitut der Fehde sah vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit die Regulierung von Rechtsbrüchen direkt zwischen Geschädigtem und Schädigendem z.B. durch Zweikampfhandlung vor. Mangels heutiger Mittel der Beweiswürdigung im modernen Prozess versuchte man sich bei der Fehde des Gottesbeweises zu bedienen, so glaubte man, dass dem Zweikämpfer der im Recht war von Gott zum Sieg verholfen wurde. Zudem sollte die Fehde die Sühne der Tat gewährleisten, erst später setzte sich ein Gewaltmonopol des Staates durch, der fortan die Verfolgung einer Straftat übernahm. Fehdefähig waren nur die sogenannten "Freien", daher keine Leibeigenen oder gar Sklaven.

Mittelalterliche Fehde in Fürth

Das Burggrafentum Nürnberg verfügte im Mittelalter über ein immerwährendes Kampfgericht (Kampfordnung von 1410), wobei der Zweikampf vor diesem Kampfgerichte stets in Fürth abgehalten wurde. Fürth war für die Herstellung der Schranken des Kampfplatzes verantwortlich und zur Sicherung des Zweikampf-Platzes waren alle Häuser im Umkreis einer Meile zum "Aufgebot" verpflichtet, dh. sie mussten am frühen Morgen des Zweikampfs einen gerüsteten Mann nach Fürth schicken, das Nichterscheinen wurde vom Burggrafentum mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 Hellern bestraft.

Wenn sie "boshaft beschuldigt wurden", waren hier in Franken auch Frauen dazu berechtigt, ihre Unschuld im Zweikampf zu beweisen. Die Verfahrensart war verschieden, doch gingen diese Kämpfe gelegentlich auch auf Leben und Tod[1]

Einzelnachweise

  1. "Zwei- und Ernstkämpfe der Ritter" in Johann Gustav Gottlieb Büsching: "Ritterzeit und Ritterwesen", Band 2, 1823,