Seite:Der Fürther Nordosten.pdf/38

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13.

Die Stadt verpflichtet sich a)

die Herstellung des Ortsverbindungsweges Ronhof-Kronach einschließlich der Ortsstraße in Ronhof (Kostenaufwand 13000 RM) im Rahmen des im Frühjahr 1927 vorzulegenden Notstandsprogramms durchzuführen,

b)

innerhalb eines Jahres die Sterngasse (Kosten 800 RM),

c)

später den Espan- und Sternfeldweg (Kosten 25000 RM)

im Rahmen der allgemeinen Notstandsmaßnahmen herzustellen. Die Herstellung der Straße erfolgt als Chaussee. Die Oberflächenteerung der Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile wird für den Zeitpunkt zugesagt, zu welchem auch in den übrigen Vororten Straßen ähnlichen Verkehrs geteert werden. Die Stadt verpflichtet sich, die Instandhaltung der Straßen und Feldwege in der gleichen Art und in dem gleichen Umfange zu übernehmen wie in den übrigen Vororten. 14.

Die Straßenreinigung der Stadt Fürth wird im bisherigen Umfang durchgeführt, solange der derzeitige Gemeindediener dazu imstande ist.

15.

Die Stadt Fürth verlegt die Fäkalienumleerstelle sofort an einen geeigneten Platz, sobald ein solcher bereitgestellt ist und richtet die Umleerstelle zeitgemäß ein.

16.

Die Stadt Fürth gewährt dem Bürgermeister Ringel für die Übernahme der Geschäfte des Standesbeamten, des Distriktvorstehers und etwaiger weiterer ihm zufallender Verwaltungsgeschäfte eine Entschädigung, ähnlich wie sie den Nürnberger Vorortbürgermeistern bewilligt wurde.

17.

Dem Gemeindediener Ruff werden seine bisherigen Bezüge belassen; im Falle der Dienstunfähigkeit erhält er eine angemessene Sustentation.

18.

Fürth sichert bei der Bemessung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen auf dem bisherigen Ronhofer Gebiet möglichstes Entgegenkommen zu. Die Ronhofer Kirchweih findet wie bisher statt. Gegen ihre Verlegung auf einen früheren Zeitpunkt besteht vorbehaltlich näherer Vereinbarung keine Erinnerung.

19.

Die Ronhofer Einwohner nehmen an der Verpachtung städt. Wiesen teil. Solange Grasnutzungen an Straßen und Wegrainen zur Verfügung stehen, werden sie den Kleintierhaltern wie bisher zugesichert, soweit sie sie zum eigenen Bedarf benötigen.

20.

Die Stadt stellt, solange die jetzige Regelung der Zuchtstierhaltung besteht, jedoch auf hochstens 15 Jahre, für einen Sprungstier 1 Tgw. Wiese zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfü­