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Anmerkungen.

679

Spatium im Texte zwar ihre Richtigkeit haben, daß aber Kanzler Eberhard in Voraussicht der kommenden Dinge mehrere Exemplare gleichlautender Schenkungsurkunden mit offenen Stellen zum Einsetzen der Orts- und Daten-Bestimmung mit zur Synode nach Frankfurt brachte. So kommt es auch, daß die Donationsurkunden für Fürth, Holzheim und Pferingen ganz nach demselben Schema verfaßt sind. Gerade dieser Umstand spricht für die Aechtheit, indem ein Fälscher nicht zweierlei Dinte genommen und den Zwischenraum gelaffen hätte. Ferner ist zu bemerken, daß sich keinerlei Radirung am Pergamente findet und daß am Siegel noch lesbar ist: Vei Oratis, Rom — — Henri--------- . Das Datum und die Aufzählung der Reichniffe für die Advokatie sind allerdings unterhalb des Siegels angebracht, daran ist aber nichts Außergewöhnliches. Am 31. März 1864 hatte ich Ge­ legenheit, die ehrwürdige Urkunde im Kgl. Archivkonservatorium zu Nürnberg, wohin sie vom Kgl. Reichsarchiv in München meiner Bitte gemäß geschickt worden war, selbst zu untersuchen. Ich überzeugte mich von ihrer Aechtheit, ebenso der anwesende Archivvorstand Baader und Rektor vr. Lochner. Die Einwendungen, welche gegen ihren In­ halt erhoben wurden, bezogen sich auf die Ausdrücke loous ^urtü, dann eum villis, forestib, eodssiis; statt Iv6U8 hätte xrasäium ge­ setzt sein sollen, viUae und eodedae wären damals nicht zugegen ge­ wesen. Wir finden aber häufig 1oeus als Bezeichnung eines großen Domänengutes; so z. B. des Bamberger Güterkomplexes in der Be­ stätigungsurkunde der großen Frankfurter Synode vom November 1007; ähnlich verhält es sich mit dem loeus Ltdndaeü, vdlnSrieg, Naüanäork u. s. w. ViUae (Meierhöfe) gehörten jedenfalls zur Fürther Hof­ mark; auch befand sich in Fürth wohl damals schon eine Kirche außer der Martinskapelle; endlich ist nicht zu vergessen, daß die Urkunde, wie oben bemerkt, nach einem gewissen Schema ausgestellt wurde, worin der Vollständigkeit wegen jene einzelnen Güterbestandtheile aufgeführt waren. Das Vorgeben, daß Fürth am Berg, an der Coburger Grenze belegen, welches ebenfalls Bambergisch wurde, gemeint gewesen sei, ent­ behrt allen Beweises (S. Leleeta NorimderS, Th. 1, 1768, S. 338), ebenso die Zweifel über Fürths Lage im Nordgau und über Berengar's

  • )

Comitat. Die Urkunde wurde von Seite Bambergs 1559 vor einer kaiserlichen Commission in Wetzlar vorgelegt, desgleichen 1697 in einer zu Fürth gehaltenen Conferenz. Die Brandenburger Delegirten drangen mit ihren Einwendungen nicht durch und fortwährend wurde dieselbe von den Kaisern bestätigt. S. die historisch-diplomatische Ab­ handlung von den landesherrlichen Gerechtsamen über den Markt­ flecken Fürth, 1771, Saueracker, Versuch einer Geschichte des Hof­ marks Fürth, 1786, Thl. 1, S. 142.

  • ) Berengar soll ein Graf von Castel oder von Sulzbach gewesen sein,

dessen Besitzungen an die Grafen von Vohburg und von diesen an die Nürn­ berger Burggrafen übergegangen sein sollen.

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