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36 Vierte Periode (1534—1538).

Aburtheilung, die Bamberger dagegen nach Herzogenaurach. Am 18. November 1534 erließ der Bischof Weigand zu Bamberg eine Erklärung, worin er dem Rathe von Nürnberg mit Be­rufung auf die Heinrich'sche Stiftungsurkunde alle hohe und niedere Obrigkeit und Gerichtsmäßigkeit über Fürth absprach. 133)

Am 17. Juli 1536 fanden Verhandlungen Statt zwischen Delegirten des Raths von Nürnberg und zwischen dem Mark­grafen und dessen Räthen wegen der stattgehabten Beschädigung des markgräflichen Geleitsmannes Hans Schaffer. Derselbe er­hielt eine Entschädigung von 13 Gulden. 134)

1537: Zu einem zwischen Bamberg und Nürnberg stattgehabten Streithandel kam als ein Klagepunkt vor, daß Bamberg das zur Abhaltung von Jahrestägen gestiftete Geld durch die Kirchen­ pfleger nicht auszahlen laste. Bamberg erwiederte, daß die Jahrestage nicht gehalten werden und daher das Geld als Eigenthum der Kirche reservirt wird. 135)

Am 28. Juni 1537 schloß Bischof Weigand von Bamberg zu Forchheim einen Vertrag auf sieben Jahre mit dem Rathe von Nürnberg, wodurch er sein Diöcesanrecht über die Kirche zu Fürth an Nürnberg ab trat, sich jedoch die Rechnungsabhör unter Vorsitz seines Amtmannes vorbehielt. Die Katholiken in Fürth wurden unter den Schutz des Deutschherrenordens in Nürnberg gestellt, der ein eigenes Pferd für die katholische Seelsorge unterhielt. Die niedere Gerichtsbarkeit über die Nürnberger Unterthanen sollte Nürnberg, die über die Bam­berger Unterthanen Bamberg zukommen; letzterem auch der Kirchtagschutz. 136)

1538: Ein weiterer Vertrag wurde von Bischof Weigand im fol­genden Jahre am 1. Juli mit dem Markgrafen von Ansbach in Forchheim auf sieben Jahre abgeschlossen, wonach in Fraischfällen die Ansbacher Unterthanen zu Fürth nach Cadolzburg, die Bamberger nach Herzogenaurach zu bringen wären. Fremde hätten die erste Strafe zu Cadolzburg auszuhalten. 137) — In einem domprobsteilich'en Gerichtsbuche, welches noch vorhanden ist und auf die Jahre 1538 bis 1548 sich erstreckt, beginnen die Urtheilssprüche auf folgende Weise: „Ich Hans Sparhelmling, der Zeit Amtmann und Richter zu Fürth bekenne, daß an mir und den nachbenannten Gerichtsschöppen erschienen ist" u. s. w.

Im Jahre 1538 starb Sparhelmling; ihm folgte im Amte