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3. Die Regierung von Mittelfranken hat erst der Stadtverwaltung Fürth das Alibi der formalen Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans ermöglicht, auch sie trifft also die Schuld am derzeitigen Dilemma. Dies berechtigt freilich den Fürther Stadtrat nicht, den Schwarzen Peter nun ausschließlich der übergeordneten Behörde zuzuschieben. 4. Die windelweiche und inkonsequente Haltung, wie sie das Bay. Landesamt für Denkmalpflege teilweise immer noch vertritt, das Abfinden mit geringfügigen Korrekturen an den vorgesehenen Neubauten heißt Kapitulieren und Zurückschrecken vor letzter Konsequenz, sprich: finanzieller Entschädigung oder Verhängung von Geldbußen wie sie im Denkmalschutzgesetz vorgesehen sind! Darüber hinaus besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem „großzügigen Verhalten“ in dieser komplizierten Sachlage und der Alltagspraxis gegenüber dem „Kleinen Mann“, der mit lächerlichen Sanktionen (Fensterkreuze, Farbtonnuancen etc.) konfrontiert wird. Eine solche Inkonsequenz lässt Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit dieser Behörde aufkommen! Wenn also der Bebauungsplan Nr. 302 – wie auch das Landesamt und seine übergeordnete Behörde, das Kultusministerium mein – rechtswidrig ist, dann muss auch in Fällen wie den vorliegenden konsequent das Denkmalschutzgesetz angewandt werden! 5. Die Nordstern-Versicherungs-AG, als langjährige Besitzerin der beiden Anwesen an der Königswarterstraße (bis Ende 1980), muss sich den Vorwurf gefallen lassen, jahrelang vor allem das Haus Nr. 20 verkommen haben zu lassen

Altstadtverein Fürth

(obwohl nach Informationen der Bürgervereinigung ernsthafte Interessenten vorhanden waren, die beide Häuser kaufen und erhalten wollten) und sich dann kurz, bevor es hätte kritisch werden können, durch raschen Verkauf aus der Verantwortung gestohlen zu haben. Ferner muss man ihr unterstellen, den neuen Besitzer im falschen Glauben gelassen zu haben, der Abbruch beider Objekte sei möglich. 6. Wenn der derzeitige Besitzer angesichts der beiden Villen (deren kunsthistorische und städtebauliche Bedeutung außer Zweifel steht!) überhaupt an Abbruch denkt, dann ist dies so ungeheuerlich, dass man ein solches Verhalten eigentlich nur mit Ignoranz, Kulturbarbarei o.ä. bezeichnen kann (die vermeintliche formaljuristische Rechtmäßigkeit analog Bebauungsplan 302 spielt hier eine untergeordnete Rolle),. Wer liederlich mit wertvoller Bausubstanz umgeht, braucht sich über Protest nicht zu wundern – unabhängig von der Sozialverpflichtung, die aus Eigentum entsteht (siehe Artikel 1 4,2 Grundgesetz: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen). Eine reinwirtschaftliche Überlegung ist bei derartigen Objekten ohnehin unangebracht, da sie vorwiegen Denkmalschutzobjekte darstellen (mit all der Problematik, die damit verbunden ist). Die augenblickliche Verunsicherung des Eigentümers ist groß; offenbar war er sich der mit dem Erwerb dieser Objekte verbundenen Problematik überhaupt nicht bewusst. Ein Wiederverkauf wäre wohl das beste für ihn und die beiden Anwesen! 7. Die Bürgervereinigung begrüßt, dass das städtische Bau-

referat wenigstens in diesem Fall Königswarterstraße derzeit noch zu seinem Vorbescheid vom Dezember 1980 steht, wonach ein Abbruch nicht in Frage kommt. Sie hat freilich Bedenken, dass die Stadt Fürth in einem etwaigen Rechtsstreit auch weiterhin konsequent diese Haltung vertreten wird, lasst sich jedoch gern eines Besseren belehren. Für den Fall, dass der derzeitige Eigentümer zum Wiederverkauf bereit ist, hat sich der Altstadtverein schon erfolgreich um neue Interessenten bemüht, die bereit sind, beide Anwesen zu erhalten, zu renovieren und selbst zu nutzen. Sie hat außerdem bereits Kontakte zwischen den beiden Verhandlungspartner hergestellt. Der derzeitige Noch-Eigentümer wartet auf die Entscheidung der Regie-

rung von Mittelfranken über seinen Einspruch, scheint jedoch einem Wiederverkauf nicht abgeneigt. 8. Darüber hinaus hat sich die Bürgervereinigung u.a. auch an den Bezirksheimatpfleger und den Bayerischen Landesdenkmalrat gewandt (wie auch im Fall SahlmannVilla) und beide Institutionen um Unterstützung gebeten. Denn eines steht fest: beide Villen sind kunsthistorisch und denkmalpflegerisch so wertvoll und zudem – trotz erheblicher Einbußen bei der Nr. 20 durch die lange Vernachlässigung – substanziell intakt, dass sie unbedingt erhalten bleiben müssen. Neue Nutzungsmöglichkeiten bieten sich an – sicherlich nicht als Jugendzentrum, wie vor einigen Wochen von Hausbesetzerseite gefordert.�

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