Sechste Periode (1748).
145
26. Dezember dieses Jahres verkündete Johann Jakob Rüger, seit 1733 zweiter und seit 1740 erster Diakonus dahier, nach beendeter Festtagspredigt von der Kanzel einen Befehl des Rathes von Nürnberg, nach welchem zur Besserung des Beicht wesens „künftig sowohl der Pfarrer als die beiden Diakonen
das Recht haben sollten, einen eigenen Beichtstuhl zu halten, daher die Gemeinde nicht mehr dem Pfarrer allein, sondern auch den zwei Diakonen, zu wem sie eben Vertrauen habe, beichten könne; daß aber, wenn der Beichtvater einmal gewählt sei, Jeder sich desselben in gesunden und kranken Tagen allein bedienen müsse, ohne erhebliche Ursache nicht von ihm abspringen könne, diesem aber auch alle Leichen- und Kirchengebühren zu zahlen seien." Gegen diese Anordnung erhob sich ein ge waltiger Sturm in der Gemeinde „unter Anstiften" des Gcleitsmannes. Als nun am 29. Dezember d. I. Pfarrer Schmid nebst Kaplan Lochner von dem Nürnberger Oberalmosenpfleger und Rathsherren am Kunigunden-Altare in Gegenwart der Gottes hauspfleger vorgestellt worden waren, dann Pfarrer Schmid seine Antrittspredigt gehalten hatte, und eben der landalmosen amtliche Commissär die Jnstallationsrede halten wollte, da trat nach Herkommen der domprobsteiliche Amtmann vor mit der Erklärung, er protestire gegen jede Präsentation Nürnbergs, ehe ihm nicht Pfarrer Schmid wegen des Pfarrlehens das Hand gelübde leiste. Als Schmid dasselbe verweigerte, protestirte der Amtmann gegen die Einsetzung, bedauerte seine Gratulation nicht machen zu können, kündigte aber zugleich die Sequestration des Pfarrlehens an. Dieser Akt war usuell und von keiner be sonderen Bedeutung. Als aber die Jnstallationsrede geschloffen war, so erschien eine Deputation der Fürther Gemeinde, an deren Spitze sich der kaiserliche Notar Habel, der Bürgermeister und der Gerichtsschöppe Eckart, Schwager des Kaplans Lochner, befanden. Es erfolgte feierlicher Protest gegen die neue Anord nung als eine gefährliche Neuerung, die den Beichtstuhl zum Werbeplatz der Geistlichen mache, die Pfarrgemeinde in drei Theile scheide und die Einnahme des Pfarrers, dem die Kapläne nur Helfer sein sollten, schmälern würde. Würde die Verord nung nicht zurückgenommen, so würden von nun an die Stolgebühren der Pfarrer von der Gemeinde sequestrirt werden. Da Nürnberg die Verordnung aufrecht erhielt, so wurde diese Fronmüller, Chronik von Fürth.
10