536 1881
Elste Periode (1881).
Ein im Birnbaum'schen Hause (mittlere Königsstr. Nr. 137) am 2. Jan. Nachts ausgebrochener Brand wurde durch die Feuer wehr bald gedämpft. — Der Simonspreisstiftung wurde aus Anlaß ihres 25jährigen Bestehens von dem edelmüthigen Stifter derselben, vr. Wilhelm Königswarter, ein weiterer Beitrag von 1000 Mark zur Vermehrung des Stiftungsvermögens zu gewendet. — Am 6. Januar starb die hochbetagte Brauereibesitzers-Wittwe Karoline Stengel, die Gründerin des Karolinen stiftes für unbescholtene dürftige Wittwen. — Für die Fort setzung der Vorarbeiten bezüglich der Wasserversorgung der Stadt wurden vom Magistrate 5000 M. genehmigt, für An schaffung einer Pariser Straßenkehrmaschine 700 Mark. — Auf die erledigte Lehrstelle an der dritten Vorbereitungsklafse der Latein- und Realschule wurde unter 18 Bewerbern der Lehrer Georg Pfeifer in erster Linie der Kgl. Regierung vom Ma gistrate präsentirt. — Das für die Begründung eines israeli tischen Friedhofs in Aussicht gestellte Areal im Ronhöfer Walde wurde zu diesem Behufe von der israelit. Kultus gemeinde käuflich erworben. — Anfang 1870 hatte sich der Magistrat eine Geschäftsordnung gegeben, worin die Bestim mung enthalten ist, daß der Vorsitzende während der Erstat tung eines Referates den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab zugeben habe. Seit dieser Zeit wurde dies so gehandhabt, bis in einer neulichen Sitzung, wo der Bürgermeister nicht an wesend war, Rechtsrath Beeg diese Uebung beanstandete und erklärte, daß er sich durch Erstattung des Referates an Führung des Vorsitzes nicht behindert erachte, und als gesetzlicher Ver treter des Bürgermeisters den Vorsitz für sich in Anspruch nähme. In einer darauf folgenden Sitzung pflichtete der Bürgermeister der Ansicht des Rechtsrathes bei. Das Magistratskollegium be schloß mit großer Majorität, diese Frage der Kgl. Regierung zur Entscheidung zu unterbreiten. Letztere erklärte laut der am 27. Jan. abgehaltenen Sitzung des Magistrats bekannt ge gebenen Entschließung, die betreffende Bestimmung der magistra tischen Geschäftsordnung als gesetzlich unzulässig und als un vereinbar mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung, worauf dann der Antrag des Bürgermeisters auf Streichung der be züglichen Geschäftsordnungsbestimmung mit allen gegen eine Stimme angenommen wurde. — Mit dem 1. Febr. wurde das