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Vierte Periode (1571).
lichen Vorschlags sollen die hochgelahrten Herren berathschlagen. Der Rath dieser Herren — Gugel, Hardeschein, Hofmann, Herl — von demselben Datum lautete dahin, der Rath des Kaisers sei mehr zur Schmälerung als zur Reputation zu ver stehen. Es komme heraus, als ob der Bischof nicht unrecht habe. Es solle vorsichtig zu Werk gegangen werden und die Restitution vor dem Syndikus geschehen, der die Rechte Nürn bergs hiebei wahren solle. Dann Rathsverlaß von gleichem Datum: die Angelegenheit soll also ausgeführt werden. Den 30. Mai: Schreiben des Ludwig von Sainsheim aus Seehaus, er wolle an feiner Statt morgen Jörg Köppel zur Restitution des Band und Eisen nach Fürth in Michel Enderees Herberge schicken. — Endlich am 31. Mai 1571 erfolgt nun wirklich die Restitution von Band und Eisen zu Fürth. Syndikus I. König, der sich in dieser Angelegenheit soviel Mühe gegeben hatte, sollte die Satisfaktion haben, der Uebergabe selbst beizuwohnen. Er ließ durch Notar Schilher Akt darüber aufnehmen. Dieser notificirte, daß am 31. Mai Nachmittags 3 der kleinen Uhr im Dorfe Fürth in des ehrsamen Wirths Michels Enderees Be hausung, in der oberen Stuben in Gegenwart von Zeugen und von vielen Spektatoren vor ihm erschienen sei Jörg Köppel, Vogt von Hohencottenheim, als Vertreter des Ludwig von Sainsheim, der die zwei eisernen Ketten vor ihn hinlegte. Er habe sodann den Püttel aufgefordert, zu constatiren, ob Band und Eisen die richtigen seien. Derselbe habe erklärt, daß an der Kette das Schloß fehle, worauf er deshalb Protest ein gelegt habe. Band und Eisen seien sodann im Püttelhause ab gegeben worden. Syndikus Joachim König berichtete weiter: „der Püttel mußte die Bänder und Eisen auf dem Rücken kreuz weise tragen und vor dem domprobsteilichen Amtshaus vorüber gehen, welches vielleicht den Amtmann mag verdrossen haben." — Sodann Rathsverlaß vom 5. Juni: Syndikats-Relation und Notariats-Instrument den Konsulenten vorzulegen mit der Frage, was nun zu thun? — Das Gutachten derselben vom 7. Juni lautete dahin, die Restitution sei als abgemacht an zunehmen, der Bischof jedoch beim Reichskammergericht wegen Diffamation zu verklagen. Rathsbeschluß vom 13. Juni wird zum Beschluß erhoben. Den 26. Juni: „die Supplikation umb Proceß ex lege gegen den Bischof „verfaßt von Doktor