Urkunde von 1007: Unterschied zwischen den Versionen

13 Bytes hinzugefügt ,  1. November 2020
Zeile 28: Zeile 28:
==Die Übersetzung in Deutsch==
==Die Übersetzung in Deutsch==


Im Namen der Heiligkeit und unteilbaren Dreieinigkeit – Heinrich von Gottes Gnaden König, weil wir durch die so sehr heilsamen Anweisungen der Heiligen Schrift dazu erzogen und ermahntwerden die zeitlichen Güter zu überwinden und die irdischen Annehmlichkeiten hintanzusetzen, so waren wir nicht taub und hörten auf diese Lehren, indem wir bestrebt waren, den göttlichen Eingebungen zu folgen. Daher haben wir einen Ort aus unserer väterlichen Erbschaft namens Bamberg zum Sitz und zur Hauptstadt eines Bistums erhoben, das geschah mit Genehmigung Roms und der Zustimmung des Hochwürdigen Bischofs Heinrich von Würzburg, sowie durch den heiligen und gemeinsamen Rat und Beschluss aller unserer Getreuen, sowohl der Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, sowie der Herzöge und Grafen, wir haben zu Ehren der Hlg. Mutter Gottes Maria und der heiligen Apostel Peter und Paul und auch der Märtyrer Kilian und Georg bestimmt, dass auch hier das Andenken unserer Eltern und auch an Kaiser Otto III. unseren Vorgänger, gefeiert und immerfort für alle Rechtgläubigen die heilige Hostie dargebracht werde. Daher möge nun jeder von unseren Getreuen, sowohl unseres gegenwärtigen Zeitalters wie die Nachwelt wissen, dass wir einen uns gehörigen Ort namens Fürth im Nordgau und in der Grafschaft des Grafen Beringer gelegen, zum Unterhalt der an den obengenannten Bischofssitz Gott in klösterlicher Weise dienenden Kanoniker durch kgl. Urkunde kraft unser Machtvollkommenheit und so nachdrücklich wir es vermögen, geben und übereignen, zusammen mit allen Zugehörungen, wie Höfen, Dörfern, Kirchen, Knechten und Mägden, Grundstücken, bebautem und unbebautem Land, Wegen und weglosem Land, Aus- und Eingängen, erprobtes und zu erprobendes Land, Wäldern, Forsten, Waldungen, Jagdgründen, Wassern, Fischwassern, Mühlen, beweglichen und unbeweglichen Sachen und allen übrigen Nutzungen, die gewohnheitsmäßig hier beschrieben oder genannt werden können. Jeder Widerspruch ist ausgeschlossen. Wir befehlen daher, dass unsere in Christo geliebten Bambergischen Brüder kraft unseres Rechtes von nun an ihre Macht haben, den genannten Ort Fürth mit allen seinen Zugehörigkeiten zu besitzen und auch für diesen Ort einen ihnen genehmen Vogt auszuwählen und alles, was ihnen beliebt, auf jede Weise zum Wohl ihrer klösterlichen Bruderschaft zu gebrauchen.Wenn aber jemand, was ferne liege, den milden Zweck unserer Schenkung zu zerstören oder zu verletzen sich herausnähme, der möge dafür am Tage des Gerichtes vor den Augen Gottes durch unauslöschliche Qual ewig büßen. Damit dies nicht geschehe, sondern dies unsere Bestimmung von allen immer unverletzt bleibe, so haben wir die Urkunde mit eigener Hand unterzeichnet und befohlen, dass sie mit dem Aufdruck unseres Sigels versehen werde.Signum des Herrn Heinrich, des unbesieglichen Königs. Ich Eberhardus, Kanzler, prüfe die Urkunde an Stelle des Erzkanzlers Williges.Gegeben am 1. November, Indiktion V, im Jahre 1007 der Menschwerdung des Herrn, im 6. Regierungsjahr Heinrich II., geschehen zu Frankfurt. Segen sei mit uns. Amen.
Im Namen der Heiligkeit und unteilbaren Dreieinigkeit – Heinrich von Gottes Gnaden König, weil wir durch die so sehr heilsamen Anweisungen der Heiligen Schrift dazu erzogen und ermahntwerden die zeitlichen Güter zu überwinden und die irdischen Annehmlichkeiten hintanzusetzen, so waren wir nicht taub und hörten auf diese Lehren, indem wir bestrebt waren, den göttlichen Eingebungen zu folgen. Daher haben wir einen Ort aus unserer väterlichen Erbschaft namens Bamberg zum Sitz und zur Hauptstadt eines Bistums erhoben, das geschah mit Genehmigung Roms und der Zustimmung des Hochwürdigen Bischofs Heinrich von Würzburg, sowie durch den heiligen und gemeinsamen Rat und Beschluss aller unserer Getreuen, sowohl der Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, sowie der Herzöge und Grafen, wir haben zu Ehren der Hlg. Mutter Gottes Maria und der heiligen Apostel Peter und Paul und auch der Märtyrer Kilian und Georg bestimmt, dass auch hier das Andenken unserer Eltern und auch an Kaiser Otto III. unseren Vorgänger, gefeiert und immerfort für alle Rechtgläubigen die heilige Hostie dargebracht werde. Daher möge nun jeder von unseren Getreuen, sowohl unseres gegenwärtigen Zeitalters wie die Nachwelt wissen, dass wir einen uns gehörigen '''Ort namens Fürth''' im Nordgau und in der Grafschaft des Grafen Beringer gelegen, zum Unterhalt der an den obengenannten Bischofssitz Gott in klösterlicher Weise dienenden Kanoniker durch kgl. Urkunde kraft unser Machtvollkommenheit und so nachdrücklich wir es vermögen, geben und übereignen, zusammen mit allen Zugehörungen, wie Höfen, Dörfern, Kirchen, Knechten und Mägden, Grundstücken, bebautem und unbebautem Land, Wegen und weglosem Land, Aus- und Eingängen, erprobtes und zu erprobendes Land, Wäldern, Forsten, Waldungen, Jagdgründen, Wassern, Fischwassern, Mühlen, beweglichen und unbeweglichen Sachen und allen übrigen Nutzungen, die gewohnheitsmäßig hier beschrieben oder genannt werden können. Jeder Widerspruch ist ausgeschlossen. Wir befehlen daher, dass unsere in Christo geliebten Bambergischen Brüder kraft unseres Rechtes von nun an ihre Macht haben, den genannten '''Ort Fürth''' mit allen seinen Zugehörigkeiten zu besitzen und auch für diesen Ort einen ihnen genehmen Vogt auszuwählen und alles, was ihnen beliebt, auf jede Weise zum Wohl ihrer klösterlichen Bruderschaft zu gebrauchen.Wenn aber jemand, was ferne liege, den milden Zweck unserer Schenkung zu zerstören oder zu verletzen sich herausnähme, der möge dafür am Tage des Gerichtes vor den Augen Gottes durch unauslöschliche Qual ewig büßen. Damit dies nicht geschehe, sondern dies unsere Bestimmung von allen immer unverletzt bleibe, so haben wir die Urkunde mit eigener Hand unterzeichnet und befohlen, dass sie mit dem Aufdruck unseres Sigels versehen werde.Signum des Herrn Heinrich, des unbesieglichen Königs. Ich Eberhardus, Kanzler, prüfe die Urkunde an Stelle des Erzkanzlers Williges.Gegeben am 1. November, Indiktion V, im Jahre 1007 der Menschwerdung des Herrn, im 6. Regierungsjahr Heinrich II., geschehen zu Frankfurt. Segen sei mit uns. Amen.
 
==Literatur==
==Literatur==
* Helmut Weigel: ''Locus Furthi. Studien um das karolingische Fürth''. In: [[Fürther Heimatblätter]], 1953/1-2, S.1 - 40
* Helmut Weigel: ''Locus Furthi. Studien um das karolingische Fürth''. In: [[Fürther Heimatblätter]], 1953/1-2, S.1 - 40
118.259

Bearbeitungen