Brauerei Grüner: Unterschied zwischen den Versionen

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==Werbeslogan "bekömmlich vs. begehrt"==
==Werbeslogan "bekömmlich vs. begehrt"==
Der Werbespruch, für den die Grüner Biere jahrzehntelang bekannt war, war "''beliebt, begehrt, bekömmlich''". Bei der Wiedereinführung der Marke im September [[2011]] wurde der bisher bekannte Werbeslogan ebenfalls durch die [[Tucher Bräu]] AG wiederbelebt. Somit wurde für den Pressetermin und ersten Bieranstich im [[Grüner-Keller|Felsenkeller]] der ehem. Grüner Bräu die ersten Bierkästen, Werbemittel und Biergläser mit diesem Slogan bedruckt. Leider hatten jedoch die Verantwortlichen übersehen, dass eine Verordnung der Europäischen Union (EU) die Begrifflichkeit "bekömmlich" für ein alkoholisches Getränk untersagt. In einem Schreiben der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ALS) an die [[Tucher Bräu]] AG wurden die Verantwortlichen wie folgt von diesem Umstand unterrichtet:  
Der Werbespruch, für den die Grüner Biere jahrzehntelang bekannt war, war "''beliebt, bekannt, bekömmlich''". Bei der Wiedereinführung der Marke im September [[2011]] wurde der bisher bekannte Werbeslogan ebenfalls durch die [[Tucher Bräu]] AG wiederbelebt. Somit wurde für den Pressetermin und ersten Bieranstich im [[Grüner-Keller|Felsenkeller]] der ehem. Grüner Bräu die ersten Bierkästen, Werbemittel und Biergläser mit diesem Slogan bedruckt. Leider hatten jedoch die Verantwortlichen übersehen, dass eine Verordnung der Europäischen Union (EU) die Begrifflichkeit "bekömmlich" für ein alkoholisches Getränk untersagt. In einem Schreiben der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ALS) an die [[Tucher Bräu]] AG wurden die Verantwortlichen wie folgt von diesem Umstand unterrichtet:  


:''Auf den Etiketten des Erzeugnisses, das laut Deklaration einen Alkoholgehalt von 5,3 % vol. aufweist, befindet sich die folgende Auslobung: "... und bekömmlich" sowie "ein bekömmlicher Genuss". Nach der s.g. EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Weiterhin sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen (Kapitel II, Artikel 4 Absatz 3). ... Ebenso sind Verweise auf allgemeine nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie z.B. "Appetitanregend", "wohltuend" oder "bekömmlich" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung bei alkoholhaltigen Getränken abzulehnen, da sie mit spezifischen Claims verbunden werden müssten, die aber nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung für alkoholhaltige Getränke grundsätzlich nicht zulässig sind. Darüberhinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen Verzehr von Alkohol zu verleiten, unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung i.S. von § 11 Abs. 1 LFGB zu prüfen." Das Erzeugnis entspricht somit nicht den Anforderungen der VO (EG) 1924/ 2006.''<ref>Schreiben der Amtlichen Lebensmittelkontrolle (ALS) an die Tucher Bräu AG, S. 2</ref>
:''Auf den Etiketten des Erzeugnisses, das laut Deklaration einen Alkoholgehalt von 5,3 % vol. aufweist, befindet sich die folgende Auslobung: "... und bekömmlich" sowie "ein bekömmlicher Genuss". Nach der s.g. EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Weiterhin sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen (Kapitel II, Artikel 4 Absatz 3). ... Ebenso sind Verweise auf allgemeine nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie z.B. "Appetitanregend", "wohltuend" oder "bekömmlich" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung bei alkoholhaltigen Getränken abzulehnen, da sie mit spezifischen Claims verbunden werden müssten, die aber nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung für alkoholhaltige Getränke grundsätzlich nicht zulässig sind. Darüberhinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen Verzehr von Alkohol zu verleiten, unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung i.S. von § 11 Abs. 1 LFGB zu prüfen." Das Erzeugnis entspricht somit nicht den Anforderungen der VO (EG) 1924/ 2006.''<ref>Schreiben der Amtlichen Lebensmittelkontrolle (ALS) an die Tucher Bräu AG, S. 2</ref>


Aufgrund der Feststellung der Amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde der ursprüngliche Slogan von "''beliebt, begehrt, bekömmlich''" in "''beliebt, bekannt, begehrt''" umgewandelt. Alle bis dahin mit dem alten Slogan bedruckten Artikel wurden von der [[Tucher Bräu]] AG eingezogen und vernichtet. Sofern einer dieser Artikel nicht vernichtet werden konnte, sind dies bei Sammlern heute beliebte Sammlerstücke.  
Aufgrund der Feststellung der Amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde der ursprüngliche Slogan von "''beliebt, bekannt, bekömmlich''" in "''beliebt, bekannt, begehrt''" umgewandelt. Alle bis dahin mit dem alten Slogan bedruckten Artikel wurden von der [[Tucher Bräu]] AG eingezogen und vernichtet. Sofern einer dieser Artikel nicht vernichtet werden konnte, sind dies bei Sammlern heute beliebte Sammlerstücke.  


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