718
Urkunden.
siliginis, porcus inductilis, porcus laterabil. porcellos, 6 casei, C. ova, 8 gallinae, una urna vini medon. qs. urnae istae CXXX cupis, duae cerevisiae eiusdem mensurae, duo scobri avenae, modi alvenae triburat similiter fiat de aliis principalibus bonis Sti. Georgii. Da diese Urkunde von so großer Tragweite für die Geschichte von Fürth gewesen ist, so möge eine Uebersetzung derselben für die des Lateinischen nicht Kundigen hier folgen: „Im Namen der allerheiligen und uniheilbaren Dreieinigkeit. Wir Heinrich, von Gottes Gnaden König, werden durch die heilsamen Anordnungen der heiligen Schrift belehrt und ermahnt, daß wir durch Verladung der zeitlichen Güter und durch Hintansetzung der irdischen Vortheile uns ewige und ohne Ende bleibende Erwerbungen im Him mel zu machen bestrebt sein sollen. Deshalb waren wir nicht taub gegen die Gebote des Herren und gehorchten den göttlichen Anrathungen, und erhoben den aus unserer väterlichen Erbschaft stammenden Ort mit Namen Babenberc zum Hauptsitze eines Bisthumes, und haben mit Bewilligung Roms und mit Zustimmung des ehrwürdigen Bischofs Heinrich von Würzburg, sowie mit dem Beirath und Be schluß unserer getreuen Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, Herzoge und Grafen zu Ehren der heiligen Mutter Gottes, der heiligen Apostel Peter und Paul, sowie der Märtirer Kilian und Georg die Bestim mung getroffen, daß daselbst auch das Andenken an unsere Eltern und an den Kaiser Otto den dritten, unseren Vorfahren und Elternvater, gefeiert und zum Heil aller Rechtgläubigen die Hostie dargebracht wer den soll. Deshalb mögen alle unsere dermaligen und künftigen Ge treuen wissen, daß wir einen uns eigenthümlich zugehörenden Ort, Fürth genannt, im Nordgau und in der Grafschaft des Grafen Werner gelegen, znm Unterhalte der an diesem Bischofssitze im Kloster dienen den Kanoniker, sammt allen dazu gehörenden Besitzungen, als Häusern, Gütern, Kirchen, Knechten und Mägden, Höfen, bebauten und un bebauten Gründen, Wegen und Umwegen, Aus- und Eingängen, be sucht und unbesucht, Wälder, Forsten, Mästungen, Jagden, Wassern, Fischereien, Mühlen, beweglichen und unbeweglichen Sachen, und allen übrigen Nutzungen, die mit Recht beschrieben und benannt werden kön nen, durch unsere Machtvollkommenheit, so nachdrücklich wir es ver mögen, schenken und zu eigen geben, mit Beseitigung alles Wider spruches, und bestimmen deshalb, daß unsere in Christo vielgeliebten Bamberger Klosterbrüder nach unserem Rechte freie Macht haben sollen, denselben Ort, Fürth benannt, mit allen seinen Anhängern zu behalten, zu besitzen, selbst auch einen geeigneten Vogt für diesen oben erwähnten Ort sich zu erwählen, oder was irgend ihnen zum Besten der Kloster brüderschaft zu thun ihnen belieben möchte. Wenn aber Jemand, was ferne sei, diese von unserer Freigebigkeit herrührende Schenkung zerstören oder schädigen wollte, der möge am Tage des Gerichts vor dem Angesichte Gottes mit unaufhörlicher Qual ewig büßen. Damit aber dies nicht geschehe, sondern diese unsere Schenkung von Allen auf