Sechste Periode (1719).
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und nachdem die ganze Judenschaft nach obigem Reglement auf 2500 fl. angelegt wurde, so darf man um 1719 die Zahl der bambergischen Juden in Fürth auf circa 240 Schutzpflichtige an nehmen. Das Schutzgeld schlugen, wie alle anderen Abgaben,
die Parnossen in der Gemeinde aus. Am 1. Mai kam der domprobsteiliche Amtskastner, erhob und quittirte es im Ganzen. Eine weitere Umlage erheischten die Kosten des Kultus und der übrigen jüdischen Gemeinde-Anlagen, die nach der „VermögensSchatzung" erhoben wurden. Jedes Gemeindeglied schrieb nach vorher dem Rabbiner geleisteten Handgelübde sein Vermögen auf einen Zettel, welcher in einen Kasten geworfen wurde. Je nach diesem Vermögen wurden die Beiträge klassificirt, und hie von ein Drittheil zu Vereinszwecken, ein Drittheil für Arme, ein Drittheil zur Versorgung jüdischer Studirender verwendet. Für die protestantische Geistlichkeit bildete sich wegen Entgangs der Stolgebühren der Brauch, daß jedem neu aufziehenden Pfarrer ein silberner Becher, am Neujahrstag aber dem Pfarrer acht und den Diakonen je eine Species-Ducate gegeben werden mußten. — Die Aufnahme neuer jüdischer Gemeindeglieder war durch Paragraph zehn des Privilegiums in die Hand der jüdi schen Gemeinde gegeben. Waren die landesherrlichen Zeugnisse günstig für den Aufzunehmenden, so mußte noch wegen der Moral desselben ein Rabbinats-Zeugniß und der Nachweis eines Ver mögens von 5000 Reichsthalern beigebracht werden. Nach er folgter Zulassung durch die Parnossim-Versammlung erfolgte erst die Ausfertigung des landesherrlichen Schutzbriefes — ein Vorrecht, welches erst am 5. August 1820 durch unmittelbare Entschließung des Königs von Bayern aufgehoben wurde. — Die Wahl des Kaals fand alle 3 Jahre im März unter Leitung des Oberrabbiners statt. Stimmberechtigt und wahlfähig waren die Höherbesteuerten. Ihre Namen wurden, auf Pergament ge schrieben, nach 3 Kategorien in Büchsen gebracht, aus denen der Oberrabbiner je drei Namen zog. Sie bildeten den Wahl ausschuß. Dann zog er weitere sechs Namen aus jeder Büchse; diese 18 Personen bildeten die Wähler, die dann mittels Stimm zetteln die Parnossim wählten. Am Tage nach der Wahl ver pflichtete der Oberrabbiner den neuen Kaal auf Handgelübde. Die Parnossim bezogen keinen Gehalt, nur die ständig ange stellten Gemeindebeamten, vor Allen der Kaalsschreiber. Der 9*