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746

Urkunden.

XXIV.

Kirchenordnung von 1681. Was von Kirchengebühr, von Hochzeit, Leichen und Kindtaufen den Herrn Pfarrer und Schulmeister, wie auch den Todtengräber von alters her gebühret, wie folgt: Herr Pfarrer wegen seiner Gebühr von Rechtswegen schuldig: Erstl. von einer Hochzeit-Predigt.................................... 1 fl. — kr. von einer Leicht-Predigt................................................. 1 fl. — kr. von einer Bermahnung vor den Bult . . . . — fl. 20 kr. von einer Kindsleicht ist man ihn nichts zu geben schuldig, wann es nicht besungen wird. Denn zweien Schulmeister betreffend; als den Nürnberg. Schulmeister von einer Hochzeit den gemeinen Leuten...........................................................— fl. 15 kr. von einer Leich, die besungen wird.............................. — fl. 15 kr. von einer armen Leicht, diebesungen wird . . . — fl. 10 kr. von einer Leicht, die nicht besungen wird zu Landen, es sey jung oder alt.................................................... — fl. 6 kr. Im Fall aber einer was mehres geben will steht es in seinen eigenen Belieben. Den Domb. Probstl. Schulmeister von einet Hoch­ zeit und Leicht etwas weniger, doch bej eines jeden guten Willens, von einer Kindsleicht ist man nichts zu geben schuldig, wenn es nicht be­ sungen wird. Auch von Keiner Kindstauf bekommt eß nichts den Herrn Pfarrer von einem Kind zu laufen. So der Gevatter thut geben........................................ — fl. 10 kr. Der Kinds Vatter zu geben ist nichts schuldig will er aber ein mehres geben, so stehts in seinem Belieben. Den Nürnb. Schulmeister von einer Kindtauf . . — fl. 6 kr. Den Herrn Todengräber vor seine Gebühr und Lohn als vor einen Stein zu heben . . . . 1 fl. — kr. und 3 kr. von den Brand Wein................................. — fl. 3 kr. von einer großen Leich so keinenStein hat . . 1 fl. — kr. von einer Leich so keine Truen hat............................ — fl. 20 kr. von einer Kindsleich ohne Truen................................... — fl. 10 kr. den Todtengräber vor die Stafel an den Kirchberg abzufegen aus den Gotteshaus.................................. — fl. 10 kr. von einer armen Leich, wo gar nichts vorhanden, soll man ihm aus dem Gotteshaus geben es sey hier oder auf dem Land.............................................. — fl. 10 kr. Herrn Pfarrer vor einen Grabstein einzuschreiben. — fl. 15 kr.