Seite:Fronmüller Chronik.pdf/762

Aus FürthWiki
Version vom 10. November 2022, 11:13 Uhr von Red Rooster (Diskussion | Beiträge) (→‎Nicht korrekturgelesen: Die Seite wurde neu angelegt: „748 Urkunden. XXV. Megtcment für gemeine Judenschaft in Kürth, gegeben am 2. März 1719 von Domprobst von Guttenberg. (In 39 Paragraphen.) 1) Der Schutz w…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen.

748

Urkunden.

XXV. Megtcment für gemeine Judenschaft in Kürth, gegeben am 2. März 1719 von Domprobst von Guttenberg.

(In 39 Paragraphen.) 1) Der Schutz wird sämmtlichen jüdischen Familien mit ihren Angehörigen zugesichert, ebenso ihrem Eigenthum gegen accordirtes Schutzgeld, — 2) welches vom 1. Mai 1720 an auf 10 Jahre mit dem Be­ trage von 2500 fl. jährlich stipulirt wird. Geschieht von irgend einer Seite ein Jahr vorher die Kündigung des Accordes, so bezahlt jeder schutzverwandte Jsraelite mit Ausnahme der Wittwen 10 fl. 3) Sie dürfen Synagogen und Nebenschulen rc. errichten, nach ihren mosaischen Gesetzen leben, haben die freie Wahl ihrer Chargirten, und den Genuß ihrer Jurisdiktion; Letzteren steht das Strafrecht gegen die einzelnen Mitglieder zu. 4) .Sie bestellen ihren Ober-Rabbiner, Vorsänger, Schulklopfer und Todtengräber, auch alle für ihren Gemeindedienst benöthigten Per­ sonen, welche mit unter dem Schutze (r68x. 2500 fl. Schutzgeld) be­ griffen, daher frei von allen herrschaftlichen und Gemeindelasten sind, bis sie eigene Häuser an sich bringen, worauf sie sodann allen andern Bürgern mit den Lasten gleich stehen. 5) Sie können in und außerhalb des Marktes kaufen und ver­ kaufen, Gelder auf Zins und Pfand leihen, und ihre Güter nach Ge­ winn und Rechte nutzen, und 6) finden bei ihren Schuldforderungen rechtliche Hülfe. 7) Im Streite zwischen Juden und Christen wird von dem domprobsteilichen Beamten nach gemeinem Rechte und Amtsgewohnheit ge­ sprochen, vorbehaltlich der Appellation. 8) In allen Straffällen bleiben die Juden der domprobsteilichen Jurisdiction unterworfen, mit Ausnahme interner Angelegenheiten zwi­ schen Juden und Juden, namentlich in Bezug auf ihre religiösen Schul- oder Familienangelegenheiten, — denn hierin stehen sie unter ihren selbstgewählten Richtern. 9) die jüdische Gemeinde genießt ungekränkt das Recht fort, unter ihren eigenen Rabbinern und Barnossen zu stehen, haben namentlich den Bambergischen Rabbinern und Barnossen nicht zu gehorchen, und mit andern Schutzjuden zu keinerlei Last zu concurriren, sondern die Gemeinde bleibt ganz für sich abgesondert. 10) Ein fremder Jude findet auf Grund tadelfreier herrschaft­ licher und Rabbinats-Zeugnisse Aufnahme in Fürth, wenn er 5000 Rthlr. Vermögen nachweist, und alle die Abgaben nachbezahlt, welche in die 10jährige Schutzperiode fallen. Jeder Unterschleif hiebei zieht Strafe nach sich. 11) Das erste Kind jüdischer Eheleute genießt seinen Schutz;