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Siebente Periode (1762—1763).

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jagten den Zug nach welcher über unßer Bruck und nach Unter­ farnbach, Rothenburg und so weiters ins Bambergische gieng." — Um diese Zeit zogen eine Unzahl jüdischer Bettler und Va­ ganten im Lande herum. So befand sich in dem Fürther jüdi­ schen Geburtsregister eine eigene Abtheilung für die Kinder, die von herumziehenden Bettelweibern im dortigen Spitale geboren wurden; ebenso finden sich in den Sterberegistern Jahr für Jahr eine Reihe von Namen solcher Bettler. Als später die Juden in geregelte Staatsverhältnisse eintraten und ihre Stellung im bürgerlichen Leben an Sicherheit und Achtung ge­ wann, verlor sich auch jene verdorbene Gattung von Betteluud Gaunerjuden, die lange Zeit die öffentliche Sicherheit ge­ fährdet hatten."°) — Die älteste Spiegelglasfabrik und Handlung L. H. Gosdorffer versandte ihre Produkte selbst."°) — Am 20. Januar 1763 ließ die Fürther Gemeinde ein 1763 Schreiben an die Domprobstei in Bamberg ergehen, worin Klage

angekündigt wurde wegen fortwährender harter Bedrückung des Ortes durch das domprobsteiliche Amt, namentlich wegen über­ mäßiger Amtssporteln, vermeintlicher Wachsteuer, unbefugter Handlöhne und Zahlgelder. In späteren Aktenstücken folgten die specificirten „Gravamina". Beigedrückt ist das Gemeinde­ siegel mit dem Kleeblatt und der Unterschrift: „Kaiserlich freyen Hofmarks Gemeindesiegel.") — Den 26. Mai kam zwischen der christlichen und jüdischen Gemeinde ein Vertrag zu Stande, wonach die erstere zu den 16,000 fl. Kontributionsgeldern, die sie an Preußen bezahlen mußte, keine Beiträge von der Juden­ schaft verlangen durfte, letztere aber zu den 20,000 fl., die sie hatte erlegen müssen, von der christlichen Bevölkerung einen Schadenersatz von 2500 fl. erhielt."°) — Der im Vorjahre nach Preußen als Geißel abgeführt gewesene Meier Berlin, Hofund Kammersaktor, sowie Löw Kohn, Hofmünzlieferant, beide in Fürth wohnhaft, erfreuten sich nebst dem in Ansbach wohn­ haften Residenten Salomon Seligmann der besonderen Gunst des Markgrafen. Durch Patent vom 1. Juli d. I. erhielten sie Reiselegitimation in fürstlichen Geschäften. Da sie in sehr wichtigen Verrichtungen außer Landes geschickt werden mußten, so wurden die Behörden aufgefordert, sie nebst ihren Bedienten, Leuten, Pferden und Waaren, als Juwelen, Silber, Gold u. s. w., Zoll-, Geleits- und Mauthfrei passiren und repassiren zu lassen,