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Das Rechtsinstitut der '''Fehde''' sah vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit die Regulierung von Rechtsbrüchen direkt zwischen Geschädigtem und Schädigendem z.B. durch Zweikampfhandlung vor. Mangels heutiger Mittel der Beweiswürdigung im modernen Prozess versuchte man sich bei der Fehde des Gottesbeweises zu bedienen, so glaubte man, dass dem Zweikämpfer der im Recht war von Gott zum Sieg verholfen wurde. Zudem sollte die Fehde die Sühne der Tat gewährleisten, erst später setzte sich ein Gewaltmonopol des Staates durch, der fortan die | Das Rechtsinstitut der '''Fehde''' sah vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit die Regulierung von Rechtsbrüchen direkt zwischen Geschädigtem und Schädigendem z.B. durch Zweikampfhandlung vor. Mangels heutiger Mittel der Beweiswürdigung im modernen Prozess versuchte man sich bei der Fehde des Gottesbeweises zu bedienen, so glaubte man, dass dem Zweikämpfer der im Recht war von Gott zum Sieg verholfen wurde. Zudem sollte die Fehde die Sühne der Tat gewährleisten, erst später setzte sich ein Gewaltmonopol des Staates durch, der fortan die Verfolgung einer Straftat übernahm. Fehdefähig waren nur die sogenannten "Freien", daher keine Leibeigenen oder gar Sklaven. | ||
== Mittelalterliche Fehde in Fürth == | == Mittelalterliche Fehde in Fürth == |