Stadtrat: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschichte ==
== Geschichte ==
Fürth besaß vom Jahr der Erhebung zur »Stadt 1. Klasse« [[1818]] an bis [[1919]] im »Gemeindekollegium« ein erstes Vorläufer-Gremium des heutigen Stadtrats: Nach dem zweiten Gemeindeedikt von 1818 entstanden erweiterte Selbstverwaltungsrechte für die Kommune. Die Fürther Bürger konnten fortan Wahlmänner wählen, die dann die Gemeindebevollmächtigten bestimmten, jenes Gremium das in etwa dem heutigen Stadtrat entspricht. Die Bevollmächtigten wählten dann [[Bürgermeister]] und [[Magistrat]] (vergleichbar den heutigen Referenten). Wahlrecht hatten nur jene Bewohner, denen das Bürgerrecht verliehen war.
Fürth besaß vom Jahr der Erhebung zur »Stadt 1. Klasse« [[1818]] an bis [[1919]] im »Gemeindekollegium« ein erstes Vorläufer-Gremium des heutigen Stadtrats: Nach dem zweiten Gemeindeedikt von 1818 entstanden erweiterte Selbstverwaltungsrechte für die Kommune. Die Fürther Bürger konnten fortan Wahlmänner wählen, die dann die Gemeindebevollmächtigten bestimmten, jenes Gremium das in etwa dem heutigen Stadtrat entspricht. Die Bevollmächtigten wählten dann [[Bürgermeister]] und Magistratsräte [[Magistrat]] (vergleichbar den heutigen Referenten). Wahlrecht hatten nur jene Bewohner, denen das Bürgerrecht verliehen war.


Kommunalwahlen im heutigen Sinne wurden erst durch die Räterepublik 1919 eingeführt: In § 14 des „Vorläufigen Staatsgrundgesetzes des Freistaates Bayern“ vom 17. März 1919 wird eine Wahl nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts, also als allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vorgeschrieben. Konkretisiert wurde dies im „Gesetz über die gemeindliche Selbstverwaltung“ vom 22. Mai 1919 und in der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927.
Kommunalwahlen im heutigen Sinne wurden erst durch die Räterepublik 1919 eingeführt: In § 14 des „Vorläufigen Staatsgrundgesetzes des Freistaates Bayern“ vom 17. März 1919 wird eine Wahl nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts, also als allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vorgeschrieben. Konkretisiert wurde dies im „Gesetz über die gemeindliche Selbstverwaltung“ vom 22. Mai 1919 und in der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927.
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